Hinweise und Allgemeine Teilnahmebedingungen für Reisen mit dem Jugenderholungswerk Niedersachsen – nachfolgend: JEW
1. Abschluss des Reisevertrages für Einzelteilnehmer
1.1 Mit der Anmeldung bietet der Teilnehmer dem JEW den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder einsteht, soweit er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.2 Die Reservierung einer Reise kann mündlich, schriftlich, fernmündlich oder elektronisch erfolgen.
1.3 Der Vertrag kommt mit Zugang der schriftlichen Reisebestätigung zustande.
1.4 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, richten sich die wechselseitig geschuldeten Leistungen allein nach der Leistungsbeschreibung, wie sie in dem der jeweiligen der Buchung zugrunde liegenden, aktuellen im Reisekatalog enthalten ist unter Einschluss der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des JEW und der auf diesem Internetauftritt angezeigten Rubrik „Wichtige Infos für Eltern und Teilnehmer“ sowie den sonstigen Reiseunterlagen (Anmeldung und Bestätigung).
2. Zahlung des Reisepreises
2.1 Mit Erhalt der Buchungsbestätigung und des Reisepreissicherungsscheins im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB (nachfolgend: Sicherungsschein) ist eine Anzahlung von 15% pro Reiseteilnehmer zu leisten. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet.
2.2 Die Restzahlung ist vier Wochen vor Reisebeginn fällig.
2.3 Buchungen innerhalb vier Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Teilnehmer zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises gegen Übergabe der vollständigen Reiseunterlagen unter Einschluss des Sicherungsscheins.
3. Leistungsänderungen
3.1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von einem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, und die von dem JEW nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen oder sonst für den Teilnehmer unzumutbar sind. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Das JEW ist verpflichtet, den Teilnehmer über Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird es dem Teilnehmer eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Das JEW ist berechtigt, unter bestimmten, in seiner Leistungsbeschreibung im Einzelnen anzugebenden Voraussetzungen, nachträgliche Änderungen des Zustiegs-/ Abfahrtsortes vorzunehmen.
3.2. Im Falle der Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat das JEW den Teilnehmer/Verein unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Teilnehmer berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn das JEW in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Teilnehmer aus seinem Angebot anzubieten. Der Teilnehmer hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des JEW über die Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.
4. Rücktritt des Teilnehmers vor der Reise
Der Rücktritt vor Reisebeginn ist jederzeit möglich. Der Rücktritt soll aus Beweissicherungsgründen schriftlich erfolgen. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung. Tritt der Teilnehmer vom Vertrag zurück, so verliert das JEW den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Es kann unter Beachtung der Regelung in § 651 i Abs. 2 BGB folgende pauschalierte Entschädigung pro Person beanspruchen:
>> bis 90 Tage vor Reisebeginn: 20 % des Reisepreises
>> vom 89. bis 30. Tag vor Reisebeginn: 30 % des Reisepreises
>> vom 29. bis zum 15. Tag vor Reisebeginn: 45 % des Reisepreises
>> vom 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn: 75 % des Reisepreises
>> ab dem 6. Tag vor Reisebeginn: 85 % des Reisepreises
>> bei Nichtanreise 90 % des Reisepreises.
Die Berechnung der Pauschalsätze berücksichtigt die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich anderweitige Verwendung der Reiseleistung. Es bleibt dem Teilnehmer unbenommen, nachzuweisen, dass der tatsächliche Schaden geringer ist, als die geforderte Entschädigung. Tritt ein einzelner Teilnehmer die Reise nicht an, so gilt dies als am Abreisetag erklärter Rücktritt vom Vertrag.
5. Rücktritt und Kündigung durch das JEW
5.1 Das JEW kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Teilnehmer trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass eine weitere Teilnahme für das JEW und/oder die anderen Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Teilnehmer sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem JEW steht in diesen Fällen der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung ergeben. Schadensersatzansprüche des JEW im Übrigen bleiben unberührt. Bei groben Verstößen (z.B. Straftaten wie vorsätzliche Körperverletzung, Diebstahl, Drogenkonsum, mutwillige Sachbeschädigung) kann das JEW auch einen sofortigen Ausschluss von der Reise aussprechen. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Teilnehmers.
5.2 Bei Nichterreichen der in der Reisebeschreibung angegebenen Mindestteilnehmerzahl ist das JEW bis 30 Tage vor Reiseantritt berechtigt, die Veranstaltung abzusagen. Den eingezahlten Reisepreis erhält der Teilnehmer dann in voller Höhe zurück, soweit nicht eine Regelung im Sinne von Ziffer 5.3 zustande kommt.
5.3 Im Falle eines zulässigen Rücktritts oder einer zulässigen Absage des JEW gemäß Ziffer 5.2 oder 5.3 kann der Reiseteilnehmer die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise des JEW verlangen, wenn das JEW in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Dem Teilnehmer obliegt es, dieses Recht unverzüglich nach der Absage oder dem Rücktritt des JEW diesem gegenüber geltend zu machen.
6. Umbuchungen und Ersetzungsbefugnis
6.1 Bis zum 30. Tag vor Reiseantritt kann der Teilnehmer gegen eine pauschale Bearbeitungsgebühr von EURO 26,56 eine Umbuchung vornehmen. Das JEW ist danach nicht mehr verpflichtet, Umbuchungswünsche des Reiseteilnehmers entgegenzunehmen. In diesen Fällen wird dem Teilnehmer anheim gestellt, den Rücktritt nach Maßgabe der vorstehenden Klauseln zu erklären und gegebenenfalls die Neuanmeldung einer anderen Reise vorzunehmen.
6.2 Der Reiseteilnehmer kann bis zum Reiseantritt verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Das JEW kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Erfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Bei Eintritt eines Dritten sind die evtl. zusätzlichen Kosten gemäß Ziffer 1. dieser Bedingungen und pauschale Gebühren in Höhe von EURO 26,56 sofort fällig, für diese und den Reisepreis haften der Teilnehmer und der Dritte als Gesamtschuldner.
6.3 Kündigung infolge höherer Gewalt, Erschwerungen, Gefährdungen oder Beeinträchtigungen erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landerechte, Grenzschließung), Naturkatastrophen, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle berechtigen beide Vertragsteile zur Kündigung. Das JEW ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit sie im Vertrag umfasst sind, tragen das JEW und der Teilnehmer je zur Hälfte. Alle übrigen Mehrkosten müssen die Teilnehmer tragen.
7. Beschränkung der Haftung
7.1 Die vertragliche Haftung des JEW für Schäden, die nicht in einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bestehen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
>> soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
>> soweit das JEW für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Die Haftungsbeschränkung für Sachschäden bei deliktischer Haftung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, beträgt je Reisegast und Reise EURO 4090,33. Liegt der Reisepreis über EURO 1363,10 pro Person, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.
7.2 Das JEW haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die nicht durch das JEW ausgeschrieben sind und die der Teilnehmer im Zielgebiet bei Leistungsträgern oder Dritten bucht und für die er an den Leistungsträger oder Dritte ein mit diesen vereinbartes Entgelt entrichtet (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen etc.).
7.3 Ein Schadensersatzanspruch gegen das JEW ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf den von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
7.4 Kommt dem JEW die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalahara und dem Montrealer Übereinkommen. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern das JEW in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet es nach den für diese geltenden Bestimmungen. Kommt dem JEW bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetzes.
8. Versicherungen
Für die Dauer der angebotenen Ferienfreizeit sollten die Erziehungsberechtigten der Reiseteilnehmer/innen zur Absicherung Ihrer Kinder/Pflegekinder vermeintlich wichtige Versicherungen selbst abschließen, wenn diese noch nicht bestehen. Das Reiseangebot des JEW Niedersachsen e.V. - Möwe- Jugendreisen - ist exklusive jeglicher Versicherungen.
8.1 Selbstverständlich stellt das JEW sicher, dass alle Reisegäste nach §651 k BGB gegen Insolvenz des Reiseveranstalters rechtlich abgesichert sind. Jedem Teilnehmer wird vor Antritt der Reise ein Sicherungsschein unseres Partners mit der Reisebestätigung zugesandt.
9. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften
9.1 Sofern in den Reisebeschreibungen des JEW nicht ausdrücklich etwas anderes erwähnt ist, benötigen die Teilnehmer deutscher Staatsangehörigkeit bei grenzüberschreitenden Reisen (Schengenstaaten) lediglich den deutschen Personalausweis. Sollten nach Drucklegung des Kataloges Änderungen eintreten, werden die Teilnehmer darüber in Kenntnis gesetzt.
9.2 Teilnehmer, die nicht deutsche Staatsangehörige sind, sollten darauf bei Buchung grenzüberschreitender Reisen ausdrücklich hinweisen, da das JEW ansonsten keinerlei Haftung für Nachteile, die aus der Nichtbefolgung von Pass- und Visaerfordernissen entstehen, übernimmt, wenn sie nicht durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des JEW bedingt sind.
9.3 Soweit gesundheitliche Erfordernisse einzuhalten sind, sind die Angaben in der jeweiligen konkreten Reisebeschreibung maßgeblich. Auch hier wird der Teilnehmer bei Änderungen der Erfordernisse nach Drucklegung oder nach Buchung gesondert informiert werden.
9.4 Bezüglich der Einhaltung von Devisen- oder Zollvorschriften wird das JEW die Teilnehmer über wichtige Änderungen der in der Reiseausschreibung oder in der Rubrik „Wichtige Infos für Eltern und Teilnehmer“ wiedergegebenen Anforderungen vor Antritt der Reise informieren. Der Teilnehmer ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des JEW bedingt sind.
10. Obliegenheiten des Reiseteilnehmers beim Auftreten von Leistungsstörungen und Verjährung
10.1 Mängel oder Störungen sind durch das JEW den eingesetzten Betreuern und Reiseleitern vor Ort mitzuteilen. Sollten diese Personen nicht am Ort sein, reicht eine sofortige Mitteilung an das JEW, worin die Mängel beschrieben sind. Kommt der Teilnehmer durch eigenes Verschulden dieser Verpflichtung nicht nach, so stehen ihm auf diesen Mangel gestützte Ansprüche nicht zu. Anzeigen gegenüber örtlichen Leistungsträgern genügen nicht. Die eingesetzten Betreuer und Reiseleiter des JEW sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche gegen das JEW anzuerkennen.
10.2 Dem Teilnehmer steht ein mangelbedingtes Kündigungsrecht gemäß § 651 e) BGB nur dann zu, wenn er dem JEW fruchtlos eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung gesetzt hat, wenn Abhilfe unmöglich oder vom JEW verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
11. Geltendmachung von Ansprüchen und Verjährung
11.1 Ansprüche nach den §§ 651 c-f) des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit sie nicht die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit zum Gegenstand haben, hat der Reiseteilnehmer innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise ausschließlich gegenüber dem JEW – Jugenderholungswerk Niedersachsen e.V., Rudolfstraße 5, 38114 Braunschweig – geltend zu machen.
Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Teilnehmer die Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
11.2 Die Ansprüche des Teilnehmers nach Ziffer 11.1 verjähren innerhalb eines Jahres nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende.
11.3 Eine Abtretung jedweder Ansprüche aus Anlass der Reise, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Mitreisende oder sonstige Dritte ist ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist deren gerichtliche Geltendmachung im eigenen Namen durch den Teilnehmer.
12. Druckfehler
Das JEW behält sich vor, aufgetretene Druckfehler im Preis und/oder Termin nachträglich zu korrigieren.
13. Gepäckbeförderung
Gepäck wird im normalen Umfang befördert. Das bedeutet, pro Person (maximal) einen Koffer (normale Koffergröße, 20 kg max., möglichst keine Schalenkoffer) und ein kleines Stück Handgepäck. Abweichungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Veranstalters. Bei Nichtbeachtung behalten wir uns vor, nachträglich eventuell angefallene Mehrkosten separat in Rechnung zu stellen! Gepäck und sonstige mitgenommene Sachen sind vom Reiseteilnehmer beim Umsteigen zu beaufsichtigen.
14. Allgemeine Geschäftsbedingungen
Alle Angaben in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechen dem Stand vom Januar 2012.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages führt nicht zur Unwirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen, dasselbe gilt für die Bestimmungen in der Rubrik „Wichtige Infos" und den Allgemeinen Reisebedingungen.